AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Menz EDV GmbH

  1. Geltungsbereich

    1. Ergänzend zu allen von uns mit einem Kunden geschlossenen Verträgen über unsere Lieferungen und Leistungen sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird.
    2. Es gelten ausschließlich unsere ALB in ihrer bei Beauftragung durch den Kunden unter https://citadelle.ag/volkach/agb abrufbaren Fassung, auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Dem Kunden wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der ALB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
    3. Diese ALB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
  2. Vertragsschluss

    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Der Kunde hält sich zwei Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
    2. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, außerdem dadurch, dass wir nach Erhalt einer Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
  3. Vertragsgegenstand

    1. Maßgeblich für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in Textform vereinbaren oder wir sie in Textform bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform oder unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform.
    2. Produktbeschreibungen, Darstellungen und technische Daten sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen Erklärung in Textform. Insbesondere der Erfolg eines Projekts ist nicht Vertragsgegenstand.
    3. Wir behalten uns geringfügige Leistungsänderungen vor, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt, die für den Kunden zumutbar sind.
  4. Leistungszeit, Verzögerungen, Teilleistungen, Leistungsort

    1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns in Textform als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor alle erforderlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten (z.B. Beibringung erforderlicher Informationen oder Leistung vereinbarter Anzahlungen) erfüllt hat.
    2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Dasselbe gilt im Fall von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben und wodurch wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Verzögerungen unserer Lieferanten. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
    3. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden
    4. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
    5. Wird auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung von Lieferterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vereinbart, so sind wir berechtigt, die Vergütung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Die Vereinbarung über die Verschiebung von solchen Terminen bedarf der Textform.
    6. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
    7. Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
    8. Unser Sitz ist Leistungsort. Abweichend davon ist Leistungsort von Beratungsleistungen der Ort, an dem die Beratung zu erbringen ist.
  5. Preise, Vergütung, Zahlung, Aufrechnung

    1. Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab unserem Sitz. Alle Preise und Vergütungen sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie zuzüglich Fahrtkosten und Spesen. Zusätzlich vom Kunden verlangte Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
    2. Es sind die jeweils vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen. Soweit für Lieferungen und Leistungen keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag allgemein gültigen Preise. Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet.
    3. Zahlungen sind, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
    4. Der Kunde hat während des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
    5. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage oder wird dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung stattgegeben, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen bis zur Leistung von Vorkasse zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
    6. Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen in Textform erteilten Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags steht dem Kunden nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu und nur dann, wenn der Gegenanspruch, auf den der Kunde das Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
    7. Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen, welche ernstliche Zweifel an den Vermögensverhältnissen oder an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, können wir die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft abhängig machen.
  6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung

    1. Unsere Lieferungen werden auf Kosten des Kunden fach- und handelsüblich verpackt.
    2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch für Teillieferungen, Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung sowie wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit bei Vorliegen eines Werkvertrages eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
    3. Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch uns, sofern uns keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen. Bei dieser Auswahl haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
    4. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden wird die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit für uns mit zumutbarem Aufwand möglich – versichert
  7. Eigentumsvorbehalt und Rechtevorbehalt

    1. Unsere Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Zu den Forderungen gehören auch Forderungen aus laufender Rechnung.
    2. Auch sämtliche dem Kunden gemäß dem jeweiligen Vertrag einzuräumende Nutzungsrechte werden dem Kunden erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen ihn zustehen, übertragen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
    4. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an den Maßnahmen von uns zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
    5. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    6. Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
    7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach diesem Paragraphen nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Kunde hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  8. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

    1. Der Kunde kann den Leistungsaustausch im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatzverlangen statt der Leistung, Kündigung aus wichtigem Grund) zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
      1. Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen. Die Beseitigung der Störung ist unter Fristsetzung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
      2. Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen.
      3. Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
    2. Der Kunde kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn wir die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten haben, es sei denn, dem Kunden ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
    3. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
    4. Die Kündigung nach § 648 BGB sowie § 648 a BGB bleibt nach den gesetzlichen Regeln zulässig.
    5. Wir können das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen endgültig eingestellt hat, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorkasse.
  9. Allgemeine Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
    2. Der Kunde erkennt an, dass wir für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung von uns geschuldeter Lieferungen und Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen sind. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Lieferungen und Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Applikation zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt, sowie vor Auslieferung seiner Produkte an seinen Kunden einen Funktionstest durchzuführen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
    4. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass wir unsere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß erbringen (z.B. durch Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
    5. Den Kunden trifft auch bei laufenden Prozessen eine regelmäßige fachliche Überprüfungspflicht (z.B. können wir nur überprüfen, ob der Backup-Prozess gelaufen ist, aber wir können nicht die inhaltliche Korrektheit der gesicherten Daten prüfen – dies ist die Obliegenheit des Kunden).
  10. Mängel

    1. Unsere Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
    2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
      1. wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
      2. bei natürlichem Verschleiß,
      3. bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
      4. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
      5. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Kunden. Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß Punkt 9.1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.
    1. Bei Sachmängeln können wir zuerst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder die gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Kunden als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
    2. Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
    3. Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
    4. Erhöhen sich die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Kunde wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
    5. Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach den Vorgaben des Punkt 8. entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach Punkt 11. bei Verschulden unsererseits Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
  11. Haftung

    1. Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur bei Verschulden unsererseits und in folgendem Umfang:
      1. Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
      2. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
      3. In anderen Fällen haften wir  nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
      4. Die Haftung ist diesbezüglich pro Schadensfall begrenzt auf 50.000 Euro und auf 100.000 Euro für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres entstehenden Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    2. Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
    3. Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
  12. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist beträgt
      1. für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung und Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware;
        1. bei Ansprüchen wegen Sachmängeln bei Vorliegen eines Kaufvertrags ein Jahr, beginnend ab Ablieferung der Ware;
        2.  bei Ansprüchen wegen Mängeln eines Werkvertrages ein Jahr, beginnend ab Abnahme des Werks;
        3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr; besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen;
        4. bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
        5. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein.
    2. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  13. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenznennung

    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (Unterlagen, Informationen etc.), die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse.
    2. Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
    3. Wir dürfen den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
  14. Textform

    1. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Die Textformabrede selbst kann nur in Textform aufgehoben werden.
  15. Rechtswahl

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  16. Gerichtsstand

    1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Essen, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

Version 2.1 (Stand 29.08.2019)

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der citadelle systems AG 

  1. Geltungsbereich

    1. Ergänzend zu allen von uns mit einem Kunden geschlossenen Verträgen über unsere Lieferungen und Leistungen sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird.
    2. Es gelten ausschließlich unsere ALB in ihrer bei Beauftragung durch den Kunden unter citadelle.systems/alb abrufbaren Fassung, auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Dem Kunden wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der ALB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
    3. Diese ALB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
  2. Vertragsschluss

    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Der Kunde hält sich zwei Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
    2. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, außerdem dadurch, dass wir nach Erhalt einer Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
  3. Vertragsgegenstand

    1. Maßgeblich für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in Textform vereinbaren oder wir sie in Textform bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform oder unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform.
    2. Produktbeschreibungen, Darstellungen und technische Daten sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen Erklärung in Textform. Insbesondere der Erfolg eines Projekts ist nicht Vertragsgegenstand.
    3. Wir behalten uns geringfügige Leistungsänderungen vor, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt, die für den Kunden zumutbar sind.
  4. Leistungszeit, Verzögerungen, Teilleistungen, Leistungsort

    1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns in Textform als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor alle erforderlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten (z.B. Beibringung erforderlicher Informationen oder Leistung vereinbarter Anzahlungen) erfüllt hat.
    2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Dasselbe gilt im Fall von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben und wodurch wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Verzögerungen unserer Lieferanten. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
    3. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
    4. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
    5. Wird auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung von Lieferterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vereinbart, so sind wir berechtigt, die Vergütung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Die Vereinbarung über die Verschiebung von solchen Terminen bedarf der Textform.
    6. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
    7. Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
    8. Unser Sitz ist Leistungsort. Abweichend davon ist Leistungsort von Beratungsleistungen der Ort, an dem die Beratung zu erbringen ist.
  5. Preise, Vergütung, Zahlung, Aufrechnung

    1. Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab unserem Sitz. Alle Preise und Vergütungen sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie zuzüglich Fahrtkosten und Spesen. Zusätzlich vom Kunden verlangte Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
    2. Es sind die jeweils vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen. Soweit für Lieferungen und Leistungen keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag allgemein gültigen Preise. Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet.
    3. Zahlungen sind, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
    4. Der Kunde hat während des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
    5. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage oder wird dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung stattgegeben, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen bis zur Leistung von Vorkasse zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
    6. Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen in Textform erteilten Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
    7. Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen, welche ernstliche Zweifel an den Vermögensverhältnissen oder an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, können wir die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft abhängig machen.
  6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung

    1. Unsere Lieferungen werden auf Kosten des Kunden fach- und handelsüblich verpackt.
    2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch für Teillieferungen, Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung sowie wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit bei Vorliegen eines Werkvertrages eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
    3. Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch uns, sofern uns keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen. Bei dieser Auswahl haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
    4. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden wird die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit für uns mit zumutbarem Aufwand möglich – versichert
  7. Eigentumsvorbehalt und Rechtevorbehalt

    1. Unsere Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Zu den Forderungen gehören auch Forderungen aus laufender Rechnung.
    2. Auch sämtliche dem Kunden gemäß dem jeweiligen Vertrag einzuräumende Nutzungsrechte werden dem Kunden erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen ihn zustehen, übertragen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
    4. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an den Maßnahmen von uns zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
    5. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    6. Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
    7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach diesem Paragraphen nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Kunde hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  8. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

    1. Der Kunde kann den Leistungsaustausch im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatzverlangen statt der Leistung, Kündigung aus wichtigem Grund) zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
      a) Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen. Die Beseitigung der Störung ist unter Fristsetzung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
      b) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen.
      c) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
    2. Der Kunde kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn wir die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten haben, es sei denn, dem Kunden ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
    3. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
    4. Die Kündigung nach § 648 BGB sowie § 648 a BGB bleibt nach den gesetzlichen Regeln zulässig.
    5. Wir können das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen endgültig eingestellt hat, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorkasse.
  9. Allgemeine Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
    2. Der Kunde erkennt an, dass wir für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung von uns geschuldeter Lieferungen und Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen sind. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Lieferungen und Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Applikation zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt, sowie vor Auslieferung seiner Produkte an seinen Kunden einen Funktionstest durchzuführen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
    4. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass wir unsere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß erbringen (z.B. durch Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
    5. Den Kunden trifft auch bei laufenden Prozessen eine regelmäßige fachliche Überprüfungspflicht (z.B. können wir nur überprüfen, ob der Backup-Prozess gelaufen ist, aber wir können nicht die inhaltliche Korrektheit der gesicherten Daten prüfen – dies ist die Obliegenheit des Kunden).
  10. Mängel

    1. Unsere Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
    2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
      • wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
      • bei natürlichem Verschleiß,
      • bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
      • bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
      • bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
      • Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Kunden. Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß Punkt 9.1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.
    3. Bei Sachmängeln können wir zuerst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder die gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Kunden als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
    4. Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
    5. Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
    6. Erhöhen sich die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Kunde wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
    7. Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach den Vorgaben des Punkt 8. entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach Punkt 11. bei Verschulden unsererseits Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
  11. Haftung

    1. Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur bei Verschulden unsererseits und in folgendem Umfang:
      • Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
      • Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
      • In anderen Fällen haften wir  nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
      • Die Haftung ist diesbezüglich pro Schadensfall begrenzt auf 50.000 Euro und auf 100.000 Euro für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres entstehenden Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.
      • Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    2. Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
    3. Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
  12. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist beträgt
      • für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung und Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware;
      • bei Ansprüchen wegen Sachmängeln bei Vorliegen eines Kaufvertrags ein Jahr, beginnend ab Ablieferung der Ware;
      • bei Ansprüchen wegen Mängeln eines Werkvertrages ein Jahr, beginnend ab Abnahme des Werks;
      • bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr; besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen;
      • bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein.
    2. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  13. Geheimhaltung, Referenznennung

    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (Unterlagen, Informationen etc.), die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse.
    2. Wir dürfen den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
  14. Textform

    • Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Die Textformabrede selbst kann nur in Textform aufgehoben werden.
  15. Rechtswahl

    • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  16. Gerichtsstand

    • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Essen, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.