AGB
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern und Privatpersonen.Die nachstehenden Bedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei abweichenden Vereinbarungen gelten die Texte der jeweiligen Verträge. Entgegenstehende und widersprechende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern erkennt die Firma citadelle systems West GmbH nicht an.
Hardware sind Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsanlagen, die in den Verträgen aufgeführt sind. Hierzu gehören, wenn nichts anderes erwähnt ist, die zugehörigen System- und Gerätesteuerungen sowie gegebenenfalls spezielle Betriebssystemkomponenten.
Software sind die in dem Vertrag aufgeführten systemnahen als auch anwendungsspezifische Programme in ihren EDV- üblichen Definitionen. Die Softwareeigenschaften sind in den Produktbeschreibungen, ergänzt durch die Benutzerdokumentation, beschrieben.
IT ist die Informationstechnik, also alle Hard- und Softwareinstallationen.
Der Kunde ist verpflichtet, immer eine Datensicherung von seinen Daten zu fertigen, bevor die citadelle systems West GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen Arbeiten jeder Art an der IT des Kunden durchgeführt. Die Firma citadelle systems West GmbH haftet nicht für einen Datenverlust und weitere Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde keine Datensicherung durchgeführt und dafür Sorge getragen hat, dass seine Daten mit geringem Arbeitsaufwand reproduzierbar sind. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Die Firma citadelle systems West GmbH und der Kunde verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Vertragsverhältnisse erlangten oder noch zu erlangenden und als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die vertraglichen Zwecke verwendet. Die Tatsache, dass zwischen den Vertragspartnern eine Geschäftsbeziehung besteht, ist keine vertrauliche Information. Die Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages für drei Jahre fort.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die dem Informationsempfänger nachweislich vor Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner bekannt oder zugänglich gemacht waren; dem Informationsempfänger nach Kenntnisgabe durch den andern Vertragspartner nachweislich auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekannt gegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen; infolge von Veröffentlichungen oder aus anderweitigen Grund Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisgabe wurden.
Unbeschadet vorgenannter Bestimmungen ist jede Partei berechtigt, ihren gesetzlichen Auskunftsansprüchen auch hinsichtlich der ihr überlassenen Informationen nachzukommen.
Die citadelle systems West GmbH verpflichtet sich die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, das Telekommunikationsgesetz und die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Weitere Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz enthält die Datenschutzerklärung der citadelle systems West GmbH.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber den zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc., sie ist allerdings beschränkt auf die unbedingt zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen und Unterlagen.
Darüber hinaus gilt für die citadelle systems West GmbH und deren Kunden das Gebot der Vertraulichkeit über den Inhalt der Verträge und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
Auf Anforderung wird die citadelle systems West GmbH, die ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an die Vertragspartner herausgeben.
Vertragsunterlagen die nicht innerhalb von 8 Wochen nach Vertragsbeendigung (es gilt das Rechnungsdatum der Abschlussrechnung) herausverlangt werden, wird die citadelle systems West GmbH vernichten. Es sei denn es besteht eine gesetzliche Pflicht, die Unterlagen und Dokumente für eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zu aufzubewahren.
Die citadelle systems West GmbH darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die citadelle systems West GmbH darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
Der Kunde stellt der citadelle systems West GmbH sämtliche zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung. Der Kunde benennt namentlich einen fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner mit Kontaktdaten zur Abstimmung der Bereitstellung und des Betriebes und zur Durchführung der Leistungen von der citadelle systems West GmbH.
Bei Änderungen des Ansprechpartners und/oder der Kontaktdaten des Ansprechpartners und/oder des Kunden wird die citadelle systems West GmbH unverzüglich in Textform informiert. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Eine unmittelbare Weisungsbefugnis des Kunden oder seiner Mitarbeiter gegenüber der citadelle systems West GmbH oder deren Mitarbeitern besteht nicht, auch soweit die citadelle systems West GmbH oder deren Mitarbeiter im Rahmen der Vertragsdurchführung im Betrieb des Kunden tätig sind. Bei der Benutzung der Büroorganisation und der Geschäftsräume des Kunden hat sich die citadelle systems West GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen an die allgemein üblichen Betriebsverhältnisse des Kunden zu halten, in diesen Fällen gelten das Hausrecht und die Betriebsordnung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet die citadelle systems West GmbH und ihren Erfüllungsgehilfen die Betriebsordnung unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen.
Um die von der citadelle systems West GmbH erbrachten Arbeiten überprüfen und nachvollziehen zu können bekommt der Kunde auf Nachfrage einen Onlinezugang in das Portal der citadelle systems West GmbH. In dem Portal kann der Kunde die durchgeführten und dokumentierten Arbeiten nachvollziehen.
Der Kunde wird die erbrachte Leistung der citadelle systems West GmbH unverzüglich testen und die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel wird der Kunde unverzüglich schriftlich rügen.
Im Falle, dass der Kunde die Abnahme binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Erbringung der jeweiligen Leistung noch nicht erklärt und auch keine Mängel geltend gemacht hat, gilt die Abnahme als erfolgt. Als Erbringungsdatum gilt das Datum der letzten Leistung laut der Leistungsdokumentation im Onlineportal.
Der jeweilige Einzelvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Ist der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht gekündigt worden, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, er kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungsjahres gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung der Einzelverträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a. der jeweils andere Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten grob verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht abstellt bzw. beseitigt, oder
b. der Kunde mit der Bezahlung von Entgelten oder wesentlichen Teilen hiervon auf zwei aufeinanderfolgenden Terminen in Verzug gerät, oder
c. wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde oder wenn ein solches Verfahren bereits eröffnet wurde, dazu zählt auch die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
Für beide Vertragsparteien gilt für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses die Textform gem. § 126 b BGB.
Bei einer außerordentlichen Kündigung seitens der citadelle systems West GmbH, die durch ein schuldhaftes Verhalten des Kunden verursacht wurde, behält sich die citadelle systems West GmbH vor den aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages resultierenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Dem Kunden steht es dann frei, der citadelle systems West GmbH einen geringeren, als den geltend gemachten Schaden nachzuweisen.
Die citadelle systems West GmbH kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat.
Soweit in Verträgen, die die citadelle systems West GmbH abschließt von „ Werktagen“ die Rede ist, sind damit immer Wochentage gemeint. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine Werktage.
Alle Leistungen aus den mit der citadelle systems West GmbH geschlossenen Verträgen werden innerhalb der üblichen Arbeitszeit, werktags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr erbracht.
Schulungen, Einweisungen und Gebrauchs- bzw. Nutzungsunterstützungen sind nur dann Vertragsinnhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Der Leistungsgegenstand ergibt sich aus den einzelvertraglichen Regelungen.
Ist es zur Erhaltung des Vertragszwecks notwendig den vereinbarten Leistungsgegenstand zu erweitern, wird die citadelle systems West GmbH den Kunden vor Beginn der erweiterten Leistungserbringung darüber informieren und das Einverständnis des Kunden abwarten.
Die citadelle systems West GmbH ist berechtigt, Änderungen an den vereinbarten Leistungen vorzunehmen, falls dies durch gesetzliche und bestandskräftige regulatorische Rahmenbedingungen zwingend erforderlich wird. Im Übrigen darf die citadelle systems West GmbH Änderungen an den vereinbarten Leistungen nur vornehmen, soweit dadurch der Wert und die Tauglichkeit der Leistungen für den Kunden nicht eingeschränkt werden und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Hat die citadelle systems West GmbH die Möglichkeit, die vertragliche Leistung ohne tatsächliche oder technische Einbußen und Veränderungen auf verschiedene Arten zu erbringen, so wird die citadelle systems West GmbH die kostengünstigere Möglichkeit zu wählen.
Die konkrete Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus den jeweiligen Verträgen. Liefer- und Leistungstermine oder – fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, müssen schriftlich vereinbart werden.
Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von der citadelle systems West GmbH nur durch den im Auftrag genannten Ansprechpartner oder durch die Geschäftsführung zugesagt werden.
Die citadelle systems West GmbH wird dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich anzeigen.
Alle Preise verstehen sich netto in Euro (€) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Sollten zukünftig durch Hoheitsakt Steuern, Abgaben oder sonstige, die jeweilige Leistung unmittelbar betreffende hoheitlich auferlegte, Belastungen erhoben werden, ist die citadelle systems West GmbH berechtigt, hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiter zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung ausdrücklich entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen –z.B. der Wegfall einer anderen Steuer oder Abgabe – werden von der citadelle systems West GmbH angerechnet. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. Die Regelungen gelten entsprechend, falls sie die Höhe einer nach dem vorstehenden Absatz weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist die citadelle systems West GmbH zu einer Weitergabe an den Kunden verpflichtet.
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist enthalten die Preise nicht die Abgeltung von entstandenen Reise- und Fahrtkosten. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- Fahrt- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter.
Die Vergütung der von der citadelle systems West GmbH erbrachten Leistungen und die Art und Höhe der zu errichtenden Zusatzkosten wie Reise- Fahrtkosten etc. richtet sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen.
Sollte einzelvertraglich kein Preis, keine Leistungsvergütung und nicht die Höhe der Reise- und Fahrtkosten vereinbart worden sein, richten sich diese Preise, Leistungsvergütungen, Reise- und Fahrtkosten nach den branchenüblichen Preisen, Leistungsvergütungen und Reise- und Fahrtkosten. Bei Auslagen nach den tatsächlich getätigten Auslagen.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und schriftlich vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis der citadelle systems West GmbH.
Andere Preisänderungen wird die citadelle systems West GmbH dem Kunden spätestens 4 Wochen vor in Kraft treten der Preisänderung mitteilen. Der Kunde hat dann die Möglichkeit das Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preise zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Die citadelle systems West GmbH wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
Erbringt die citadelle systems West GmbH im Einverständnis mit dem Kunden Leistungen, die über den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, oder erbringt sie Leistungen, die erst aufgrund von Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden erforderlich geworden sind, so erhält sie hierfür eine zusätzliche Vergütung in Höhe des vertraglich vereinbarten Stundensatzes. Für die Vergütung der vom Kunden zu erbringenden Leistungen gilt die einzelvertraglich vereinbarte Regelung.
Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den im Einzelvertrag genannten Vergütungssätzen.
Von der citadelle systems West GmbH erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen Aufwandsmehrungen und –minderungen keine Partei, eine Anpassung zu verlangen.
Die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung wird für die einzelnen Leistungsabschnitte als Teilleistungen erbracht.
Abrechnungen nach Aufwand erfolgen, wenn einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, nach Stunden, wobei angefangene Stunden voll abgerechnet werden.
Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der citadelle systems West GmbH erbrachten Leistungen unverzüglich nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Mit Bezahlung der Rechnung ist das Anbringen von Einwendungen nicht mehr möglich, die Rechnung gilt mit der Bezahlung als genehmigt. Die Rechnung gilt auch dann als genehmigt, wenn nicht unverzüglich nach deren Zugang schriftlich Einwendungen geltend gemacht werden. Die citadelle systems West GmbH wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
Falls nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Wurde zwischen den Parteien einzelvertraglich die Zahlung einer wiederkehrenden monatlichen Summe festgelegt so ist diese Summe immer zum Anfang eines Monats bis spätestens zum 5. eines jeden Monats eingehend auf dem Konto der citadelle systems West GmbH fällig.
Bei einem Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 30 Tagen ist die citadelle systems West GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, zu berechnen.
Dauert der Zahlungsverzug des Kunden länger als 3 Monate oder befindet er sich bei einer Raten- oder Teilzahlung mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so ist die citadelle systems West GmbH berechtigt, den jeweiligen Vertrag fristlos zu kündigen oder vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung ist die gesamte Restsumme im Falle der Kündigung wegen Zahlungsverzug sofort zur Zahlung fällig und ist wie oben beschrieben zu verzinsen.
Im Falle des Verzugs behält sich die citadelle systems West GmbH zusätzlich vor Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dem Kunden ist es vorbehalten, der citadelle systems West GmbH nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wird bei Beginn und Ende der Laufzeit eines Vertrages die Berechnung von Monatsgebühren für einen Teil eines Kalendermonats erforderlich, so wird je Kalendertag 1/30 der Monatsgebühr von der citadelle systems West GmbH berechnet.
Die Aufrechnung gegen Forderungen von der citadelle systems West GmbH ist ausgeschlossenen. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, um eine bestehende Forderung handelt, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der citadelle systems West GmbH anerkannt worden ist.
Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können gegenüber der citadelle systems West GmbH nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf Ansprüche des Kunden aufgrund des jeweiligen Vertrages beruhen, für welchen die citadelle systems West GmbH Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden geltend macht. Ansprüche aus anderen Verträgen aus der Geschäftsbeziehung mit der citadelle systems West GmbH berechtigen nicht zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder anderen Leistungsverweigerungsrechten in einem anderen Vertrag.
Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der citadelle systems West GmbH.
Der Kunde hat die Ware, die Leistung oder das Werk einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach der Ablieferung durch die citadelle systems West GmbH, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen. Bei Software erstreckt sich die Prüfungspflicht auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Wenn sich ein Mangel zeigt ist der Kunde verpflichtet, diesen der citadelle systems West GmbH unverzüglich schriftliche mitzuteilen. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware oder das Werk als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der unverzüglichen Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware oder das Werk einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Hat die citadelle systems West GmbH den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate auf gekaufte Hardware und Standardsoftware. Soweit die citadelle systems West GmbH im übrigen Rahmen der Verträge einen Mangel zu vertreten hat, ist sie verpflichtet, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen oder Ersatz zu Liefern.
Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
Weitergehende Ansprüche als Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung stehen dem Kunden nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht oder wenn Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft im Sinne von den § 444 BGB geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die citadelle systems West GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf 650.000,– EUR pro Schadensfall und insgesamt auf 1.350.000,– EUR aus dem Vertragsverhältnis.
Weitergehende Garantieansprüche von Herstellern sind vom Kunden direkt beim Hersteller geltend zu machen, ein Anspruch darauf, dass die citadelle systems West GmbH die weitergehenden Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller geltend macht besteht nicht. Die citadelle systems West GmbH wird dem Kunden alle Informationen zur Verfügung stellen, die der Kunde benötigt, um weitergehende Garantieansprüche gegen den Hersteller geltend machen zu können.
Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik Funktionsstörungen der gelieferten Software selbst bei größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können.
Handelt es sich bei der Software um Standartsoftware, die nicht von der citadelle systems West GmbH bearbeitet und programmiert wurde ist der Kunde verpflichtet, die Behebung von Programmfehler beim Hersteller/Programmierer geltend zu machen. Auch hier wird die citadelle systems West GmbH dem Kunden alle Informationen zur Verfügung stellen, die er benötigt um die Ansprüche gegenüber dem Hersteller oder Programmierer geltend machen zu können.
Die citadelle systems West GmbH steht unter keinen Umständen für Fehler, Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten oder Auslassungen der Vorgaben, die die citadelle systems West GmbH dem Kunden gesetzt hat, durch den Kunden ein. Der Kunde ist allein verantwortlich für geeignete Organisationsabläufe, die Verträglichkeit gleichzeitig oder nacheinander mit der Software genutzte anderer Programme und den für die Eigenbelange zweckmäßigen Einsatz der Software im Rahmen der Benutzung.
Eine Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel nach ihrem erstmaligen Erkennen unverzüglich schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
Die citadelle systems West GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
Die citadelle systems West GmbH haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der von der citadelle systems West GmbH erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass seine vorgenommenen Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Das Gleiche gilt für Änderungen die durch Dritte auf Anforderung des Kunden durchgeführt wurden.
Der Kunde wird die citadelle systems West GmbH bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen und Zutritt zu allen Anlagen und Räumen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung von der citadelle systems West GmbH zuzuordnen ist, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen von der citadelle systems West GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
Voraussetzung jeder Gewährleistung für verkaufte oder gemietete Software ist, dass diese/oder die dazugehörige Hardware in der vorgesehenen Konfiguration bestimmungsgemäß eingesetzt und nicht fehlerhaft gebraucht wird. Der Kunde trägt hierfür die Beweislast. Einen ununterbrochenen und fehlerfreien Betrieb von Software garantiert die citadelle systems West GmbH nicht.
Soweit unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen ein Mangel an der gekauften oder gemieteten Software auftritt, die von der citadelle systems West GmbH zu vertreten ist, steht es der citadelle systems West GmbH auch frei, die Gewährleistung durch Änderung der Software oder durch deren Austausch gegen eine andere gleichwertige oder gleichartige Software vorzunehmen.
Weitergehende Ansprüche, als nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehen, stehen dem Kunden nicht zu. Eine Haftung für primäre Vermögensschäden, mittelbare Folgeschäden sowie insbesondere Datenverlust ist ausgeschlossen.
Wegen der Haftung für Datenverlust wird auf die Datensicherungspflicht des Kunden unter Punkt 1.3 verwiesen.
Soweit Haftungsansprüche gegenüber der citadelle systems West GmbH begrenzt oder ausgeschlossen sind, gilt dies auch für alle unmittelbaren Ansprüche des Kunden gegenüber Angestellte, Mitarbeiten und Erfüllungsgehilfen der Firma citadelle systems West GmbH in Bezug auf deren persönliche Haftung.
Setzt der Kunde citadelle systems West GmbH eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er citadelle systems West GmbH bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er die Leistung von citadelle systems West GmbH nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Kunde statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung citadelle systems West GmbH mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.
Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine Eigenschaftszusicherungen. Die Funktionalität der Soft- und Hardware richtet sich zunächst nach der Beschreibung des Herstellers und der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Soft- und Hardware für die einzelvertraglich vereinbarte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Soft- und Hardware der gleichen Art‚ üblich ist.
Die Laufzeiten von erweiterten Servicegarantien der Hersteller beginnen mit dem Datum der Lieferung (Lieferschein), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Die citadelle systems West GmbH wird die Soft- und Hardware in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Soft- und Hardware an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die citadelle systems West GmbH diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
Sollte es einem Vertragspartner durch Ereignisse höherer Gewalt unmöglich werden, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so ruhen die gegenseitigen vertraglichen Pflichten, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.
Der von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich über die Einschränkung seiner Vertragsverpflichtungen unterrichten und sich mit allen angemessenen Mitteln bemühen, die Hindernisse, die der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen, so schnell wie möglich zu beseitigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die citadelle systems West GmbH nicht zu vertreten, in solchen Fällen kann der andere Vertragspartner keine Entschädigung beanspruchen.
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend, Krieg, Unruhen, Arbeitskampfmaßnahmen, Aussperrung, Sabotage, unvorhersehbare gesetzgeberische Eingriffe, Streik, allgemeine nicht von der citadelle systems West GmbH oder dem Kunden verursachte Störungen der Telekommunikation, Naturkatastrophen und extreme Schlechtwetterverhältnisse sowie sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht des betroffenen Vertragspartners liegt und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann.
Die citadelle systems West GmbH wird den Kunden bei der Abwehr aller gegen ihn gerichteten Ansprüche unterstützen, die geltend gemacht werden, weil die citadelle systems West GmbH gelieferte Hardware / Software oder Teile davon angeblichen Schutzrecht oder Eigentumsrecht oder irgendwelche andere Rechte Dritter verletzten.
Der Kunde verpflichtet sich die citadelle systems West GmbH unverzüglich zu informieren, wenn solche Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Informiert er die citadelle systems West GmbH nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt dieser Freistellungsanspruch. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die citadelle systems West GmbH – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von deren Interessen gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
Die citadelle systems West GmbH stellt sicher, dass er für die Arbeiten an der Software über die erforderlichen Berechtigungen verfügt.
Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von der citadelle systems West GmbH abzuwerben oder ohne Zustimmung von der citadelle systems West GmbH anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine von der citadelle systems West GmbH der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
Die citadelle systems West GmbH beseitigt unverzüglich Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Die citadelle systems West GmbH nimmt die Störungen täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr entgegen. Dies geschieht unter der Emailadresse hotline@west.citadelle.ag oder einer zu erfragenden Telefonnummer. Durch die Störungsmeldung wird ein Störungsticket eröffnet und darin der gesamte Störrungsverlauf dokumentiert.
1. Störung
Als Störung wird der Ausfall der Anbindung zu den angebotenen Diensten oder der Ausfall eines oder mehreren Diensten verstanden. Jede Störung ist gegenüber der citadelle systems West GmbH anzuzeigen. Die Dauer der Störung (Ausfallzeit) beginnt mit der Störungsmeldung durch den Kunden und endet mit der Beseitigung der Störung.
2. Störungsticket
Sobald ein Ereignis als Störung identifiziert ist, wird ein Störungsticket erstellt. Alle Störungen
werden laufend überwacht und alle mit der Störung zusammenhängenden Maßnahmen werden im Störungsticket dokumentiert. Dadurch sind alle Beteiligten fortlaufend über den Status der Störungsbeseitigung informiert. Das Störungsticket wird geschlossen, sobald die Störung beseitigt ist.
3. Reaktionszeit
Die citadelle systems West GmbH teilt bei entsprechender Aufforderung des Kunden bei Störungsmeldung innerhalb der Reaktionszeit ein erstes Zwischenergebnis zum Status der
gemeldeten Störung mit, sofern eine Emailadresse oder Rückrufnummer angegeben wurde.
4. Zeiten
a. Die Geschäftszeit ist montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
b. Die Nebenzeit ist montags bis freitags von 17:00 Uhr bis 7:00 Uhr, samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
c. citadelle systems West GmbH beseitigt die Störung innerhalb der maximalen Entstörzeit je Störungsereignis nach Eingang der Störungsmeldung durch den Kunden.
5. Wartungszeiten
Die citadelle systems West GmbH kann Dienste während der Wartungsfenster unterbrechen, wenn es betrieblich oder technisch notwendig ist. Die Wartungen werden zeitlich so angesetzt, dass für den Kunden möglichst geringe Unannehmlichkeiten entstehen. Unterbrechungen während der Wartungsfenster zählen nicht zur Verfügbarkeit.
Die Verfügbarkeit definiert die mittlere Verfügbarkeit im Jahresmittel. Die Messung der Ausfallzeit erfolgt aufgrund des Störungstickets. Berechnung der Verfügbarkeit:
Verfügbarkeit in % = ((8760 Std. -Σ der Ausfallzeiten) x 100)/8760 Std.
Die Messgenauigkeit der Ausfallzeiten beträgt Stunden und Minuten. Folgende Ausfallzeiten
werden in der Verfügbarkeitsrechnung nicht berücksichtigt:
a. Ausfälle/Störungen bedingt durch höhere Gewalt
b. Kunde wünscht ausdrücklich keine Störungsbehebung bestimmter Dienste
c. Aufgrund geplanter und gegenseitig vereinbarter Unterbrechungen infolge Wartungsarbeiten der citadelle systems West GmbH oder des Kunden
d. Aufgrund von Störungen durch unbefugte Eingriffe des Kunden oder von Drittpersonen an den Konfigurationen, Diensten oder Einrichtungen der citadelle systems West GmbH
Geschäftszeit
montags bis freitags, 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Nebenzeit
montags bis freitags, 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr, samstags, sonntags sowie an gesetzlichen Feiertagen
Wartungszeiten
dienstags und donnerstags, zwischen 02:00 Uhr und 6:00 Uhr
samstags 18:00 Uhr bis sonntags 06:00 Uhr
Reaktionszeit zur Geschäftszeit
8 Stunden
Reaktionszeit zur Nebenzeit
8 Stunden am nächsten Werktag
Verfügbarkeit
99%
Maximale Entstörzeit
12 Stunden während der Geschäftszeit
Messung der Ausfallzeit
Durch Störungsticket
7. Unterschreitung der Verfügbarkeit
Wird die garantierte Verfügbarkeit nicht erreicht, werden dem Kunden nachfolgende Gutschriften zugesprochen:
– Bei der ersten Unterschreitung der Verfügbarkeit (siehe §1.17 Absatz 6.) werden 20% ausschließlich der nicht-geleisteten Services für das nicht verfügbare Teilsystem (gemäß Auftrag, Vertrag oder Leistungsschein) zurückerstattet.
– Bei der zweiten Unterschreitung der Verfügbarkeit (siehe §1.17 Absatz 6.) werden 30% ausschließlich der nicht-geleisteten Services für das nicht verfügbare Teilsystem (gemäß Auftrag, Vertrag oder Leistungsschein) zurückerstattet.
– Bei der dritten und folgenden Unterschreitung der Verfügbarkeit (siehe §1.17 Absatz 6.) werden 50% ausschließlich der nicht-geleisteten Services für das nicht verfügbare Teilsystem (gemäß Auftrag, Vertrag oder Leistungsschein) zurückerstattet.
2. Hotline
Soweit einzelvertraglich vereinbart, wird die citadelle systems West GmbH den Kunden telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Anwendung der Kauf- oder Mietsoftware sowie bei Mängeln dieser beraten und unterstützen.Die Unterstützungsleistungen über die Hotline werden mit den Vergütungsätzen laut Preisliste berechnet. Dies gilt nicht soweit es sich bei den Unterstützungsleistungen um Leistungen aufgrund von berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Kunden handelt.Die Hotline steht dem Kunden Werktags zu den üblichen Arbeitszeiten von citadelle systems West GmbH zur Verfügung. Während dieser Zeit wird citadelle systems West GmbH auch vom Kunden per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen der Fehlerbehandlung außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
Mängel und Fehlfunktionen der Software wird der Kunde möglichst detailliert unter Beschreibung der Fehler-Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software, der Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze, einer Schilderung der System- und Hardwareumgebung einschließlich etwaiger verwendeter Drittsoftware schildern. Der Kunde soll sich dazu des von citadelle systems West GmbH bereitgestellten Formulars bedienen. Jede Meldung hat unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu erfolgen.
3. Bestimmungen Gerichtsstand
Neben den allgemeinen Bedingungen der Firma citadelle systems West GmbH finden die Garantie- und allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweilige Hard- und Softwarehersteller Anwendung.
Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung der „Einheitlichen Kaufgesetzte“ wird ausgeschlossen, auch das UN Kaufrecht. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Lüdenscheid.
Für den Fall, dass eine der Bestimmungen der AGB unwirksam oder nichtig ist oder wird, so gelten die weiteren Bestimmungen fort. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlich von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in den AGB.
4. Kauf
Für Kaufverträge mit der citadelle systems West GmbH gelten neben den allgemeinen oben stehenden AGB die nachfolgenden besonderen AGB.
Ist im jeweiligen Kaufvertrag nichts geregelt, verstehen sich alle Lieferungen der citadelle systems West GmbH an einen Kunden ab Werk/ ab Lager. Transport- und Versendungskosten können dann von der citadelle systems West GmbH gesondert in Rechnung gestellt werden.Soweit die citadelle systems West GmbH auch die notwendigen Aufstellungs- und Anschlussarbeiten übernimmt, wird die citadelle systems West GmbH dem Kunden die Hardware in technisch betriebsbereiten Zustand übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten rechtszeitig geeignete Räumlichkeiten, die mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich passender Stromquellen ausgestattet sind, bereitzustellen und sie während der Dauer des Vertrages in diesem Zustand zu halten. Die technische Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Standardfunktionstests erfolgreich durchgeführt worden sind. Der Kunde kann die Abnahme bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigern und ist verpflichtet, die technische Betriebsbereitschaft schriftlich gegenüber der citadelle systems West GmbH zu bestätigen.
Verzögert sich die technische Betriebsbereitschaft aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so gilt die Hardware an dem Tag als technisch betriebsbereit, an welchen die Standardfunktionstest durchgeführt werden können.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus den jeweiligen Verträgen einschließlich aller Nebenabkommen entstandenen Forderungen bleibt die Ware Eigentum von der citadelle systems West GmbH. Übersteigt der Wert der für citadelle systems West GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20% ist die citadelle systems West GmbH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit die Sicherheit freizugeben.
Der Kunde ist, sofern er nicht die Ware für eigene Benutzung gekauft hat, zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt bereit jetzt an die dies annehmende citadelle systems West GmbH alle ihm aus einer künftigen Veräußerung solcher Ware entstehenden Ansprüche gegen seine Kunden als Sicherheit für Vertragsforderung von der citadelle systems West GmbH ab.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Kunde verpflichtet auf Verlangen von der citadelle systems West GmbH die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und der citadelle systems West GmbH alle insoweit erforderlichen Informationen und Mitteilungen zukommen zu lassen. Die citadelle systems West GmbH ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Kunde in Zahlungsverzug geraten oder in sonstiger Weise seine Pflicht aus dem Vertrag schuldhaft verletzt hat.
Veräußert der Kunde die Ware zusammen mit anderen, der citadelle systems West GmbH nicht gehörenden Waren oder nach Vermischung oder Vermengung, so gilt die Abtretung nur in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages, nebst Umsatzsteuer, für solche Ware, die die citadelle systems West GmbH dem Kunden in Rechnung gestellt hat.
Soweit der Kunde solche Ware verarbeitet, geschieht dies stets für die citadelle systems West GmbH. Im Falle des Zugriffs Dritter auf solche Waren und / oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde dies der citadelle systems West GmbH unverzüglich anzuzeigen, der Zugreifenden auf die Rechte von der citadelle systems West GmbH hinzuweisen und die citadelle systems West GmbH bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Eigentums- und sonstigen Rechte zu unterstützen. Insbesondere ist er verpflichtet, auf seine Kosten die notwendigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zu Wahrung der Rechte von der citadelle systems West GmbH rechtzeitig einzulegen.
Macht die citadelle systems West GmbH den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden geltend, steht es der citadelle systems West GmbH nach Abstimmung mit dem Kunden frei, während der normalen Geschäftszeiten Grundstücke, Gelände und Gebäude des Kunden zu betreten, des Eigentum in Besitz zu nehmen und an einem anderen Ort zu Sicherung zu verbringen bzw. verbringen zu lassen.
Der Kunde ist verpflichtet, solche Ware, an denen die citadelle systems West GmbH ein Eigentumsvorbehalt hat gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt der dies annehmenden citadelle systems West GmbH die entsprechenden Versicherungsansprüche ab. Die citadelle systems West GmbH erklärt die Rückabtretung an den Kunden mit der Maßgabe, dass die wirksam werden soll, wenn der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen erloschen ist.
Für Verträge über die Anpassung von Standard-Software mit der citadelle systems West GmbH gelten neben den oben stehenden allgemeinen AGB die nachfolgenden besonderen AGB.
Gegenstand des Vertrages ist die Anpassung der vom Kunden mit separatem Vertrag erworbenen Software (die genaue Bezeichnung der Software erfolgt über den Auftrag und die Auftragsbestätigung) durch citadelle systems West GmbH an die Bedürfnisse des Kunden, die im Zusammenwirken mit ihm ermittelt werden. Seine für die Softwareanpassung zugrunde zu legenden Bedürfnisse wird der Kunde schriftlich an die citadelle systems West GmbH übergeben (Lastenheft). In einer konkreten Auftragsbestätigung wird die citadelle systems West GmbH schriftlich die einzelnen Anpassungsschritte und den dafür notwendigen Voraussetzungen darstellen (Pflichtenheft).
Die Firma citadelle systems West GmbH wird im Rahmen der Softwareanpassung folgende Leistungen erbringen:
Bestimmen des Einsatzzieles der Software (Leistungsabschnitt 1)
Feststellen des Anpassungsbedarfs der Software/und oder der betrieblichen Abläufe zum Erreichen des Einsatzzieles und Erstellen eines Pflichtenhefts (Leistungsabschnitt 2)
Anpassung der Software (Leistungsabschnitt 3)
Implementierung der Software in die IT-Umgebung des Kunden und Konfiguration (Leistungsabschnitt 4)
Parametrisierung der Software (Leistungsabschnitt 5)
Testen der Software (Leistungsabschnitt 6)
die Einweisung in die Software und falls vertraglich vereinbart, die Schulung für ausgewählte Nutzer (Leistungsabschnitt 7).
Die Firma citadelle systems West GmbH wird den Kunden im Rahmen der zu erbringenden Leistungen beraten, wie das Einsatzziel unter Berücksichtigung des vereinbarten Budgets erreicht werden kann. Dabei hat die Anpassung der Software an die bestehenden und gegebenenfalls modifizierten Betriebsabläufe Vorrang.
Sollte das Einsatzziel der Software statt durch Anpassung der Software auch durch eine Änderung der Betriebsabläufe erreichbar sein, so besteht die Obliegenheit des Kunden, die Betriebsabläufe in seinem Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren anzupassen. Dabei wird der Kunde auch das vom Software-Hersteller entwickelte Referenzmodell in Betracht ziehen. Erfolgt diese Anpassung nicht, stellt die Nichterfüllung der in Absatz 1 beschriebenen Leistungen insoweit keine Verletzung der Pflichten von citadelle systems West GmbH dar.
Alle Leistungen von citadelle systems West GmbH sind so zu dokumentieren, dass der Kunde in der Lage ist, Art und Umfang der Leistungen und deren Auswirkungen auf den Einsatz der Software nachzuvollziehen.
Für die zu erbringenden Leistungen gilt die als „Anlage Zeitplan“ dem Einzelvertrag angehängte Darstellung der Abfolge der zu erbringenden Leistungen.
Die in (Punkt 4.1.2) genannten Leistungen werden abschnittsweise erbracht und abgenommen. Nach Fertigstellung der für den einzelnen Abschnitt beschriebenen Leistungen teilt citadelle systems West GmbH dies dem Kunden mit, der dann prüft, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Teilleistungen unverzüglich abzunehmen.
Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen citadelle systems West GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird citadelle systems West GmbH hierzu unverzüglich nachbessern oder sollte keine Einigkeit über eine Nachbesserungspflicht bestehen, Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
Nach Durchführung des Leistungsabschnitts 7 erfolgt die Gesamtabnahme, die nicht wegen Mängeln verweigert werden darf, die schon während der Teilabnahme zu erkennen waren.
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.Der Kunde unterstützt citadelle systems West GmbH bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird citadelle systems West GmbH hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von citadelle systems West GmbH in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren.
Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von citadelle systems West GmbH zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
Die Projektleitung und -verantwortung liegen bei citadelle systems West GmbH.
Der Ansprechpartner bei citadelle systems West GmbH ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig und verantwortlich.
Der Projektleiter hat dem Kunden stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektleiter kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.
Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
Als Eskalationsgremium wird ein Lenkungsausschuss aus verantwortlichen Mitgliedern des Kunden sowie aus Mitgliedern der Geschäftsleitung von citadelle systems West GmbH gebildet, der regelmäßig einmal monatlich zusammentritt und von den Ansprechpartnern über den Projektstand informiert wird. Zusätzlich ist der Lenkungsausschuss von citadelle systems West GmbH oder dem Kunden unverzüglich einzuberufen, wenn die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages in nicht nur unerheblicher Weise gefährdet ist oder wenn über die Erweiterung des Projektauftrages um Zusatzfunktionen zu entscheiden ist und die Entscheidungen zusätzliche Zeit und Ressourcen erfordern. Der Lenkungsausschuss tritt bei Anrufung baldmöglich zusammen und hat seine Entscheidungen innerhalb der Sitzung zu treffen.
Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektleiter zu dokumentieren und vom Kunden zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen.
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von citadelle systems West GmbH zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber citadelle systems West GmbH äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann citadelle systems West GmbH direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
Die Firma citadelle systems West GmbH prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt citadelle systems West GmbH, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt sie dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt citadelle systems West GmbH die Prüfung des Änderungswunsches durch.
Nach Prüfung des Änderungswunsches wird citadelle systems West GmbH dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. citadelle systems West GmbH wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von citadelle systems West GmbH berechnet.
citadelle systems West GmbH ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von citadelle systems West GmbH für den Kunden zumutbar ist.
Für Verträge über die Miete von Standardsoftware mit der citadelle systems West GmbH gelten neben den oben stehenden allgemeinen AGB die nachfolgenden besonderen AGB. Für die Anpassung von gemieteter Software an die Bedürfnisse des Kunden gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Anpassung von gekaufter Standardsoftware.
Übergabe
citadelle systems West GmbH übergibt dem Kunden die Dokumentation der Ergebnisse der einzelnen Leistungsabschnitte. Das beinhaltet insbesondere den festgestellten Anpassungsbedarf, die bearbeitete Software einschließlich Benutzerdokumentation und falls erforderlich Installationsanleitung, die Daten der Parametrisierung und die Schulungsunterlagen auf einem geeigneten Datenträger.
Die Installation der Software erfolgt durch den Kunden.
Eine Schulung zur Nutzung der Software kann von dem Kunden gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
citadelle systems West GmbH räumt dem Kunden an der vertraglich vereinbart überlassenen, von ihm oder in seinem Auftrag erstellten Software die Nutzungsrechte ein.
Der Kunde ist berechtigt, die vorstehenden Rechte an den Anpassungsleistungen ohne weitere Zustimmung durch citadelle systems West GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht.
Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet citadelle systems West GmbH die Nutzung der Software durch den Kunden widerruflich.
citadelle systems West GmbH kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Wird der Vertrag über die Überlassung der anzupassenden Software rückabgewickelt, endet auch der Anpassungsvertrag. Hat citadelle systems West GmbH die Rückabwicklung nicht zu vertreten, kann er die vereinbarte Vergütung auch für die noch nicht oder nicht vollständig erbrachten Leistungsabschnitte verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Software hat die nach dem Pflichtenheft geschuldete Beschaffenheit.
Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit der Gesamtabnahme oder deren Verweigerung.
Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung von Standardsoftware, die einzelvertraglich genauer bestimmt ist, einschließlich Dokumentation auf beschränkte Zeit.
Als Dokumentation liefert citadelle systems West GmbH eine Installationsanleitung und eine Online-Hilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.
Gegenstand ist auch die Wartung der einzelvertraglich beschriebenen Standardsoftware durch die citadelle systems West GmbH. Wobei die Wartung sich darin beschränkt, Mängel zu beseitigen soweit dies im Machtbereich von der citadelle systems West GmbH liegt. Liegt die Mängelbeseitigung nicht im Machtbereich der citadelle systems West GmbH sondern ausschließlich im Machtbereich des Softwareherstellers, wird die citadelle systems West GmbH dies dem Kunden unverzüglich nach Feststellung dieses Sachverhaltes mitteilen. Für Verzögerung die durch die Prüfung des Mangels entstehen haftet die citadelle systems West GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Gegenstand der Wartung ist darüber hinaus
– das Weiterleiten von Weiterentwicklungen der Software (sogenannte updates) die der citadelle systems West GmbH vom Softwarehersteller übergeben werden.
– das Vorhalten einer Hotline
citadelle systems West GmbH erbringt die vorgenannten Leistungen ab Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den operativen Einsatz der Software gemeldet hat.
Der Kunde zahlt für die Überlassung der Software eine monatliche Grundmiete, welche einzelvertraglich festzulegen ist. Wird die Software nicht für einen vollen Kalendermonat überlassen, berechnet sich die Miete zeitanteilig. Zusätzlich zu der Grundmiete zahlt der Mieter eine transaktionsabhängige Miete nach folgender Staffel:
Transaktionen je Kalendermonat Transaktions-Gruppe Kosten je Transaktion
bis einschließlich 10.000 I 0,10 EUR
von 10.001 bis einschließlich 50.000 II 0.08 EUR
ab 50.001 III 0,07 EUR
Die Gesamtkosten errechnen sich aus der Addition der für die jeweilige Transaktionsgruppe angefallenen Kosten zuzüglich der Grundmiete. Die Transaktionen werden von der Software monatsweise protokolliert und zur Authentifizierung elektronisch signiert. Die Protokolldatei einschließlich Signatur ist spätestens zum Ende eines jeden Monats an citadelle systems West GmbH zu übermitteln, sofern keine Anbindung an ein Kommunikationsnetz gegeben ist, über das die Übermittlung automatisch abgewickelt werden kann.
Die Abrechnung der Miete erfolgt monatlich. Zur Abrechnung weist die Software zu Beginn eines jeden Kalendermonats die für den vorangegangenen Monat angefallenen Transaktionen je Gruppe aus. Der Kunde wird hieraus die jeweils zu entrichtende Miete berechnen und diese citadelle systems West GmbH bis spätestens zum 10. eines Monats zahlen.
citadelle systems West GmbH kann die Grundmiete und die Kosten je Transaktion nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen.
citadelle systems West GmbH räumt dem Kunden zur Nutzung der Software das einfache Recht ein, die Software auf einem bestimmten Rechner ablaufen zu lassen.
Der Einsatz der überlassenen Software ist nur auf dem Rechner zulässig, auf dem die Software erstmalig installiert und freigeschaltet wurde. Eine erneute Installation der Software, gleich aus welchem Grund, auch auf dem Ursprungsrechner, erfordert eine Freischaltung durch citadelle systems West GmbH. Erfolgt keine Freischaltung ist die Nutzung der Software ab dem 21. Tag der Installation gesperrt. Die citadelle systems West GmbH ist verpflichtet, dem Kunden die Nutzung der Software auf einem anderen als den Ursprungsrechner zu ermöglichen, wenn der Kunde nachweist, dass der Ursprungsrechner defekt is oder dass er ein berechtigtes Interesse an einem Rechnerwechsel hat.
Der Kunde darf die gemietete Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich ist, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen. In dem Fall muss vor der Entfernung der Schutzmechanismen Rücksprache mit citadelle systems West GmbH gehalten werden.
Die Überlassung der Software erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit von 36 Monaten. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung verlängert sich der Mietvertrag um ein weiteres Jahr.
Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die von citadelle systems West GmbH erhaltenen Datenträger und erstellten Sicherungskopien herauszugeben oder zu vernichten, die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System unumkehrbar zu löschen. Auf Wunsch von citadelle systems West GmbH hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
Ziel der Mängelbeseitigung ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der in dem Softwareüberlassungsvertrag vereinbarten oder in der Herstellerbeschreibung beschriebenen und durch eventuelle einzelvertragliche Nachträge fortgeschriebenen Funktionalität der Software. Ein Mangel liegt dementsprechend vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
citadelle systems West GmbH wird vom Kunden mitgeteilte Mängel an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ihm unverzüglich mitteilen, dass eine solche Beseitigung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und daher nicht durchgeführt wird.
Angemessen ist die Frist, wenn die citadelle systems West GmbH innerhalb der üblichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Mängel analysieren und beseitigen kann.
Unvertretbar ist der Aufwand, wenn er den Gegenwert von 35?% der nach diesem Vertrag für ein Kalenderjahr zu leistenden Vergütung, berechnet anhand des Tagessatzes für einen qualifizierten Entwickler, überschreitet.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von citadelle systems West GmbH und regelmäßig durch Überlassung von Software, die die einzelvertraglich bezeichnete Software ändert und/oder ergänzt inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer vom Auftragnehmer zu wählenden Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.
citadelle systems West GmbH erbringt die Leistungen zur Mängelbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Störung überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt citadelle systems West GmbH nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen.
Mängel sind unter Angabe der Priorität über die Hotline zu melden. Die Mängel werden wie folgt klassifiziert:
Priorität Klassifizierung Beschreibung Reaktionszeit
(R)
I. dringend; der Betriebsablauf ist unterbrochen die Anwendung ist nicht lauffähig, es kommt zu Programmabstürzen, das Drucken und Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen R = 60 min
II. hoch; der Betriebsablauf ist beeinträchtigt Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere: Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse Das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software R = 360 min
III. niedrig; der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig Fehlfunktionen können umgangen werden R = 2 Tage
Erreicht die Störung eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Kunde dies der citadelle systems West GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die Reaktionszeit berechnet sich vom Eingang der Störungsmeldung des Kunden bei citadelle systems West GmbH an. Sie läuft während der üblichen Arbeitszeit. Maßgebend für die Zuordnung einer Störung zu einer Störungsklasse ist das Vorliegen identischer oder vergleichbarer Merkmale wie in der Störungsbeschreibung angegeben.
citadelle systems West GmbH verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einzuleiten. Gleichzeitig wird citadelle systems West GmbH dem Kunden eine Einschätzung zu der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben, wenn diese Zeit mehr als das Vierfache der Reaktionszeit beträgt. citadelle systems West GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Störungen der Priorität I auch außerhalb seiner und der üblichen Arbeitszeiten des Kunden zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt.
citadelle systems West GmbH kann auftretende Mängel unter Berücksichtigung der vorstehenden Priorisierung nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen:
Bereitstellung von Software auf Datenträgern oder online, die vom Kunden selbst zu installieren ist. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“), unter Umständen aber auch die Überlassung der vollständigen Software, bei der eine Neuinstallation erforderlich wird,
Mängelbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des Kunden, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann,
Vorschlag an den Kunden zur Umgehung des Mangels oder zur Mangelbeseitigung,
Für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort.
Bei Mängeln der Priorität III kann die Behebung durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächst geeignetem Zeitpunkt verschoben werden, zu dem der Kunde gemäß seiner Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird citadelle systems West GmbH dem Kunden dies mitteilen.
Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird.
Weiterentwicklungen der Software wird citadelle systems West GmbH dem Kunden in Abhängigkeit vom Umfang der Weiterentwicklung zum Teil ohne weitere Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stellen. Umfangreichere Weiterentwicklungen sind kostenpflichtig. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht kein Anspruch.
Bei einem Software- Pflegevertrag besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:
1. Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von citadelle systems West GmbH nicht vertrieben werden.
2. Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.
3. Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.
4. Die Behebung von Mängeln, die vom Kunden oder von Dritten verursacht wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von citadelle systems West GmbH sind. Die Rechte des Kunden aufgrund der nach diesem Vertrag von citadelle systems West GmbH geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.
citadelle systems West GmbH erklärt sich bereit, Leistungen, die nach diesem Vertrag nicht geschuldet sind, auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung mit separaten Vergütungsvereinbarungen zu erbringen.
Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen aus einem Softwarepflegevertrag insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung sowie die Anwendungsunterstützung durch citadelle systems West GmbH ist, dass der Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist oder ähnliche Gründe. Der Kunde hat citadelle systems West GmbH hierüber unter Darlegung der Gründe unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Allein die Tatsache, dass eine aktuellere Version der Software teurere ist, ist kein Grund auf die Obliegenheit der Nutzung der aktuellste Version zu verzichten.
Ist der Kunde nicht verpflichtet, den aktuellen Stand der Software einzusetzen, ruhen die diesbezüglichen Verpflichtungen von citadelle systems West GmbH. Gleichzeitig ruht die Verpflichtung des Kunden zur Entrichtung der Pflegegebühr.
Stellt citadelle systems West GmbH einen Zustand her, nach dem es dem Kunden zumutbar ist den neuesten Stand der Software einzusetzen und holt er die ausgesetzten Leistungen nach, hat auch der Kunde die Vergütung nachzuentrichten.
Weitere Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen ist, dass der Kunde die Software nicht ohne Absprache mit citadelle systems West GmbH an einem andern als dem bei Abschluss dieses Pflegevertrages maßgeblichen Ort und der maßgeblichen Systemumgebung betreibt.
Der Kunde wird der citadelle systems West GmbH in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach diesem Vertrag unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Mängelbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss zwei verantwortliche Mitarbeiter (sog. Key-User) sowie entsprechende Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für citadelle systems West GmbH einsetzen und citadelle systems West GmbH benennen.
Die Key-User bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des Kunden. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde prüfen, wie sie den betroffenen Nutzern weiter helfen können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen über die Hotline an citadelle systems West GmbH weiter. Sie sind berechtigt, citadelle systems West GmbH Aufträge auch zur Erbringung von nach diesem Vertrag nicht geschuldeten Leistungen zu erteilen. Andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an citadelle systems West GmbH nicht berechtigt.
Die Key-User unterstützen citadelle systems West GmbH auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc.
Soweit citadelle systems West GmbH verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung sie im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Kunden zugreifen muss, hat der Kunde den entsprechenden Zugriff auf die Software über ein Kommunikationsnetz (z.?B. Internet) zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet citadelle systems West GmbH diesen gemäß der jeweils aktuellen Preis- und Vergütungsliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt gemäß den einzelvertraglichen Festlegungen über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung.
Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Software zurückzuführen ist (Scheinfehler), so trägt der Kunde die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei citadelle systems West GmbH entstandenen Kosten gemäß dessen jeweils aktueller Preisliste für Dienstleistungen, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen.
Die Pflegepauschale für die Pflegeleistungen wird einzelvertraglich vereinbart, für den Fall, dass es keine einzelvertragliche Vereinbarung gibt, beträgt sie pro Kalenderjahr 18?% vom Nettokaufpreis der beschriebenen Software. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie oft Pflegeleistungen Anspruch genommen werden.
Die Pflegepauschale wird jährlich im Voraus entrichtet.
citadelle systems West GmbH kann die Pflegepauschale nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) ändern und wird den Kunden über solche Änderungen jeweils innerhalb angemessener Frist vor deren Wirksamwerden unterrichten.
Sachmängel, die während der Laufzeit dieses Vertrages vom Kunden an citadelle systems West GmbH gemeldet werden, beseitigt citadelle systems West GmbH im Rahmen der Fehlerbeseitigung gemäß dem Softwarepflegevertrag. Darüber hinaus bestehen während der Laufzeit des Vertrages keine Nacherfüllungsansprüche für Sachmängel.
Überlässt citadelle systems West GmbH dem Kunden im Rahmen der Mängelbeseitigung nach dem Softwarepflegevertrag oder der Weiterentwicklung der Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte auf Mängelbeseitigung , wie Sie in diesem Absatz beschrieben ist und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, ausgenommen in den Fällen Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von fährlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von citadelle systems West GmbH je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf denjenigen Betrag, der nach dem Softwarepflegevertrag pro Vertragsjahr als Pflegepauschale zu bezahlen ist.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Ein Software-Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung nach § 649 BGB ist ausgeschlossen.
Wurde der Pflegevertrag im unmittelbaren Zusammenhang mit einer, Softwareüberlassungsvertrag (Kauf oder Miete) abgeschlossen lässt eine Rückabwicklung, Aufhebung oder ähnliche Umgestaltung (Beendigungszeitpunkt) des Software-Überlassungsvertrages den Bestand des Softwarepflegevertrags zunächst unberührt. In einem solchen Fall endet der Vertrag zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem sich der Kunde durch ordentliche Kündigung von dem Vertrag lösen könnte. Für die von dem Beendigungszeitpunkt an verbleibende Laufzeit dieses Pflegevertrages schuldet der Kunde eine pauschal um 60?% geminderte Pflegegebühr, soweit keine Pflegeleistungen mehr erbracht werden. Die Beendigung des Überlassungsvertrages gilt nicht allein als wichtiger Grund
Für SaaS – und Cloudcomputing -Verträge mit citadelle systems West GmbH gelten neben den oben stehenden allgemeinen AGB die nachfolgenden besonderen AGB.
citadelle systems West GmbH erbringt für den Kunden SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet im Bereich verschiedener Software.
Vertragsgegenstand ist die (a) Überlassung der im jeweiligen Einzelvertrag beschriebenen Software (nachfolgend als „SOFTWARE“ bezeichnet) der citadelle systems West GmbH zur Nutzung über das Internet und (b) Einräumung von Speicherplatz auf den Servern von citadelle systems West GmbH.
citadelle systems West GmbH stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet citadelle systems West GmbH die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.
Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Web-Site von citadelle systems West GmbH.
citadelle systems West GmbH beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der SOFTWARE unmöglich oder eingeschränkt ist.
citadelle systems West GmbH wird die laufende Updates und Upgrades der Software zeitnah durchführen.
citadelle systems West GmbH wir dafür Sorge tragen, der der Kunden ohne Rechte Dritter zu verletzen, die in diesem Vertrag bezeichnete Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß nutzen kann.
Der Kunde darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Bearbeitungen wird er vor Beginn der Bearbeitungen mit citadelle systems West GmbH absprechen.
Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware. Der Kunde wird citadelle systems West GmbH über jede Vervielfältigung informieren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.
Der Kunde ist verpflichtet, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software ausgeschlossen ist.
citadelle systems West GmbH überlässt dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte gemäß der technischen Spezifikation, des Einzelvertrages festgehalten ist, ablegen. Der Umfang ist einzelvertraglich zu regeln. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird der citadelle systems West GmbH den Kunden hiervon verständigen. Der Kunde kann entsprechende Kontingente nachbestellen vorbehaltlich der Verfügbarkeit bei citadelle systems West GmbH.
citadelle systems West GmbH trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung. Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
Der Provider ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird citadelle systems West GmbH Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.
Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Providers besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
Der Umfang des Supports ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
citadelle systems West GmbH wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software und der weiteren SaaS-Dienste innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von citadelle systems West GmbH so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform beantworten.
Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung der SaaS-Dienste ist grundsätzlich während der Geschäftszeiten gewährleistet. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der SaaS-Dienste ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen 3 Stunden ab Kenntnis oder Information durch den Kunden. citadelle systems West GmbH wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen. Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 12 Stunden möglich sein sollte, wird citadelle systems West GmbH den Kunden davon binnen 24 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.
Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Dienste des Einzelvertrages beträgt 98,5 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.
Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anzufertigen.
Unbeschadet der Verpflichtung von citadelle systems West GmbH zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
Der Kunde wird für den Zugriff auf die erstmaliger Nutzung der SaaS-Dienste selbst eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt citadelle systems West GmbH hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
Der Kunde verpflichtet sich, den für die Überlassung der Software und die Einräumung des Speicherplatzes das einzelvertraglich vereinbarte monatliche Entgelt zu bezahlen.
Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von citadelle systems West GmbH.
citadelle systems West GmbH garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen des Einzelvertrages.
Für den Fall, dass Leistungen von citadelle systems West GmbH von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
Der Kunde ist verpflichtet, citadelle systems West GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und citadelle systems West GmbH die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
citadelle systems West GmbH ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte citadelle systems West GmbH davon in Kenntnis setzen. citadelle systems West GmbH hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Anmeldung und Registrierung durch den Kunden.
Der Kunde ist selbst für die nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Kunden und seine Vertragspartner erforderlichen Zustimmungserklärungen verantwortlich.
Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung
Für Auftragsdatenverarbeitungsverträge mit citadelle systems West GmbH gelten neben den oben stehenden allgemeinen AGB die nachfolgenden besonderen AGB.
Mit separater Vereinbarung (nachfolgend als „LEISTUNGSVEREINBARUNG“ bezeichnet) hat der Kunde citadelle systems West GmbH mit der Speicherung und Verarbeitung von Daten beauftragt. Gegenstand der Auftragsdatenverarbeitung ist die Einhaltung der nachfolgend genannten Aufgaben durch citadelle systems West GmbH betreffend des Datenumgangs im Zusammenhang mit der LEISTUNGSVEREINBARUNG.
Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch citadelle systems West GmbH für den Kunden sind im Detail in der LEISTUNGSVEREINBARUNG festgelegt. Unter Berücksichtigung der in der LEISTUNGSVEREINBARUNG festgelegten Details sind folgende Datenarten/-kategorien Gegenstand der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten:
– Personenstammdaten
– Kommunikationsdaten (z. B. Telefon, Email)
– Vertragsstammdaten
– Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
– Kundenhistorie
– Planungs- und Steuerungsdaten
Der Kreis der durch den Umgang mit den personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftrags Betroffenen umfasst folgende Personenkategorien:
– Kunden
– Abonnenten
– Interessenten
Gebiet Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG erfüllt sind.
citadelle systems West GmbH hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung, zu dokumentieren und dem Kunden zur Prüfung vorzulegen. Im Falle der Akzeptanz durch den Kunden werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit ein Audit des Kunden einen Anpassungsbedarf hinsichtlich der technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es citadelle systems West GmbH gestattet, alternative adäquate Maßnahmen vorzuschlagen. Unter der Voraussetzung, dass das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird, können diese alternativen Maßnahmen umgesetzt werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. citadelle systems West GmbH hat dem Kunden auf Anforderung die Angaben nach § 4g Abs. 2 S. 1 BDSG zur Verfügung zu stellen.
citadelle systems West GmbH hat nur nach Weisung des Kunden die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an citadelle systems West GmbH zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird citadelle systems West GmbH dieses Ersuchen unverzüglich an den Kunden weiterleiten.
Zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags übernimmt citadelle systems West GmbH nach § 11 Abs. 4 BDSG folgende Pflichten:
a) Schriftliche Bestellung – soweit gesetzlich vorgeschrieben – eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß §§ 4f, 4g BDSG ausüben kann. citadelle systems West GmbH wird dem Kunden dessen Kontaktdaten zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitteilen.
b) Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG. Alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Kunden zugreifen können, müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehrt werden.
c) Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 9 BDSG und Anlage.
d) Unverzügliche Information des Kunden über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG. Dies gilt auch im Falle der Ermittlung einer zuständige Behörde nach §§ 43, 44 BDSG bei citadelle systems West GmbH.
e) Durchführung der Auftragskontrolle mittels regelmäßiger Prüfungen durch citadelle systems West GmbH im Hinblick auf die Vertragsausführung bzw. -erfüllung, insbesondere Einhaltung und ggf. notwendige Anpassung von Regelungen und Maßnahmen zur Durchführung des Auftrags.
f) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Kunden. Insoweit kann citadelle systems West GmbH auch aktuelle Testate oder Berichte unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz) vorlegen.
citadelle systems West GmbH ist es nicht gestattet, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten des Kunden Unterauftragnehmer einzubeziehen.
Der Kunde hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu § 9 BDSG vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit citadelle systems West GmbH durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch citadelle systems West GmbH in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. citadelle systems West GmbH verpflichtet sich, dem Kunden auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen.Hinsichtlich der Kontrollverpflichtungen des Kunden nach § 11 Abs. 2 S. 4 BDSG vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt citadelle systems West GmbH sicher, dass sich der Kunde von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der citadelle systems West GmbH dem Kunden auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 BDSG und der Anlage nach. Der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann auch durch Vorlage eines aktuellen Testats oder von Berichten unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden.
citadelle systems West GmbH wird in allen Fällen dem Kunden eine Meldung erstatten, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Kunden oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind. citadelle systems West GmbH ist bekannt, dass nach § 42a BDSG Informationspflichten im Falle des Abhandenkommens oder der unrechtmäßigen Übermittlung oder Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten bestehen können. Deshalb sind solche Vorfälle ohne Ansehen der Verursachung unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf sonstige Verletzungen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder anderen Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Kunden. citadelle systems West GmbH hat im Benehmen mit dem Kunden angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen. Soweit den Kunden Pflichten nach § 42a BDSG treffen, hat citadelle systems West GmbH ihn hierbei zu unterstützen.
Der Umgang mit den Daten darf ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Kunden gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 BDSG erfolgen. Der Kunde behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf citadelle systems West GmbH nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Kunden erteilen.
Mündliche Weisungen wird der Kunde unverzüglich schriftlich oder per Email (in Textform) bestätigen. citadelle systems West GmbH verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
citadelle systems West GmbH ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 BDSG zu informieren, wenn er der Ansicht ist, eine Weisung des Kunden verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. citadelle systems West GmbH ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Kunden bestätigt oder geändert wird.
Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Kunden– spätestens mit Beendigung der LEISTUNGSVEREINBARUNG – hat citadelle systems West GmbH sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Kunden auszuhändigen oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung dem Kunden vorzulegen.
citadelle systems West GmbH ist berechtigt, Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Kunden übergeben.
Die Dauer dieses Auftrags entspricht der Dauer der LEISTUNGSVEREINBARUNG, sofern sich aus den Besonderheiten des vorliegenden Auftrags nichts anderes ergibt.
Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, diesen Auftrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen